Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

(Stand 01/2018)

1. Geltungsbereich
Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil unserer Verträge über Warenlieferungen und Reparaturleistungen, gegebenenfalls modifiziert durch speziellere Allgemeine Geschäftsbedingungen wie z. B. unsere Allgemeinen Reparaturbedingungen. Es gelten jeweils die AGB in der aktuell geltenden Fassung. Bei dauerhaften Geschäftsbeziehungen liegen bei jedem einzelnen Vertragsschluss jeweils die aktuell geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Im elektronischen Rechtsverkehr gelten zusätzlich unsere rechtlichen Hinweise und Bedingungen, die sich aus dem Internetauftritt www.aircraft.at ergeben.
Im Falle von Kollisionen gelten zwischen den Regelungen als Rangfolge:
1. Besondere Geschäftsbedingungen der einzelnen Services, insbesondere Allgemeine Reparaturbedingungen
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
3. Die gesetzlichen Regelungen
Einkaufsbedingungen unserer Kunden oder sonstiger AGB unserer Geschäftspartner sind, soweit sie mit diesen AGB oder unseren sonstigen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Vertragsschluss
Verträge sind erst dann geschlossen und für uns verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind oder die Lieferung erfolgt ist. Unsere Außendienstmitarbeiter sind nur zur Vermittlung von Aufträgen befugt. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von unserer Hauptverwaltung schriftlich bestätigt worden ist oder die Ware ausgeliefert wurde. Individuelle Erklärungen, Auskünfte, Ratschläge, Empfehlungen, Zusicherungen oder Garantien für unsere Waren, Angaben über besondere Rabatte, Boni, Lieferfristen, Reparaturdauer und -kosten sowie etwaige Kulanzabsprachen und der Abschluss selbstständiger Beratungsverträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung unserer Hauptverwaltung, es sei denn, dass für mündliche Erklärungen nach Handelsrecht oder Rechtsscheingrundsätzen Vertretungsmacht anzunehmen ist.

3. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Angaben, Abbildungen in unseren Katalogen, Produktbeschreibungen und dergleichen sind unverbindlich.

4. Preise
Die von uns in Katalogen etc. angegebenen Preise sind unverbindlich (invitatio ad offerendum). Es gelten als Preise die von uns mit der Auftragsbestätigung angegebenen Preise bzw. die bei uns hinterlegten Kassenpreise. Die Preise sind inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Angeboten, die ausschließlich an gewerbliche Kunden gerichtet sind, können die Preise auch ohne Umsatzsteuer angegeben sein, worauf gesondert hingewiesen wird. In den Preisen sind in jedem Falle nicht die Verpackungs-, Fracht- und Be- und Entladekosten sowie Kosten für eine Transportversicherung sowie Zölle und sonstige Abgaben enthalten.

5. Eigentumsvorbehalt und Sicherungen
Unsere Lieferungen erfolgen einschließlich etwaiger Zugaben („Naturalrabatte“) unter Eigentumsvorbehalt. Das heißt, dass die gelieferte Ware inklusive eventueller Zugaben bis zur Erfüllung unserer Zahlungsansprüche in unserem Eigentum verbleiben, auch wenn sie dem Kunden übergeben wurden. Ein Weiterverkauf der Vorbehaltsware vor Erfüllung unserer Zahlungsansprüche ist nur Wiederverkäufern im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt gestattet. Die Vorbehaltsware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder verpfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle des Weiterverkaufes oder einer Weiterverarbeitung unserer Ware tritt der Kunde die ihm hieraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des uns zustehenden Zahlungsanspruches (Kaufpreis zzgl. Frachtkosten etc. = Rechnungsbetrag) ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Soweit unsere Kunden keine Verbraucher im Sinne des § 14 BGB sind, dienen die an uns abgetretenen Forderungen auch zur Sicherung sämtlicher künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forderungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt auch im Falle der Sicherungsabtretung bzw. des vorbehaltenen Eigentums zum Einzug des ihn zustehenden Kaufpreises berechtigt. Er verpflichtet sich dazu, uns den Namen und die Anschrift des oder der Drittabnehmer und die Höhe der diesen gegenüber bestehenden Forderung auf Verlangen bekannt zu geben. Des Weiteren verwaltet der Kunde die von ihm eingenommenen Zahlungen seiner Kunden, soweit sie an uns abgetreten sind, für uns treuhänderisch. Der Kunde hat bei ihm eingehende Zahlungen in Höhe der erfolgten Abtretung unverzüglich nach Zahlungseingang bei ihm an uns auszukehren. Die Fälligkeit unserer Zahlungsansprüche bleibt hiervon unberührt. Die Berechtigung des Kunden, die zur Sicherung abgetretenen Zahlungsansprüche Drittabnehmern gegenüber selbst beizutreiben, endet in dem Augenblick, in dem sich der Kunde uns gegenüber im Zahlungsverzug befindet und/oder über das Vermögen des Kunden Insolvenzantrag gestellt wurde, hilfsweise, das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Verlust, Beschädigung, Pfändung oder andere Eingriffe in Sicherungsgut oder Pfändungen der an uns abgetretenen Forderungen sind uns vom Kunden unverzüglich mitzuteilen unter Übersendung der die Pfändung auslösenden Schriftstücke wie z.B. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse etc. Etwaig uns entstehende Kosten durch Interventionen zur Sicherung des bestehenden Sicherungseigentums bzw. der abgetretenen Forderungen hat der Kunde zu erstatten. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden herabmindern und die uns bei Vertragsschluss nicht bekannt waren, so sind wir dazu berechtigt, das Vorbehaltsgut sofort herauszuverlangen bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung oder aber sofortige Bezahlung zu verlangen. Individuell getroffene Zahlungsziele sind in diesem Falle hinfällig.

6. Zahlungen
Zahlungen sind spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zu leisten. Spätestens nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Kunde automatisch in Zahlungsverzug und macht sich schadenersatzpflichtig. Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung können mit 2 % skontiert werden. Skonto wird nur auf den reinen Warenwert gewährt. Soweit individuelle Zahlungsfristen vereinbart worden sind, ist eine Skontierung nicht möglich und der vereinbarte Fälligkeitstermin maßgeblich. Kunden, die sich uns gegenüber aus anderen Lieferungen oder Leistungen im Zahlungsverzug befinden, sind unabhängig von dem Vorstehenden nicht zum Skontoabzug berechtigt. Bei Zahlungsverzug wird die offene Forderung bei Verbrauchern jährlich mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der EZB, bei Kunden, die nicht Verbraucher sind, mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der EZB verzinst. Uns zu Zahlungszwecken übergebene Schecks und/oder Wechsel behalten wir uns vor, anzunehmen. In jedem Fall nehmen wir Schecks und/oder Wechsel nur erfüllungshalber an. Wir übernehmen keine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und/oder Protesterhebung. Diskontspesen sind zu vergüten. Das Sicherungseigentum erlischt erst mit vorbehaltloser Gutschrift des Nennbetrages des Schecks bzw. Wechsels auf unseren Geschäftskonten. Kunden, die nicht Verbraucher sind, haben die von uns ausgestellten Auftragsbestätigungen und/oder Rechnungen unverzüglich im Sinne der §§ 377, 78 HGB zu überprüfen und etwaige Fehler anzuzeigen. Wurde mit dem Kunden ein individuelles Zahlungsziel vereinbart, so ist dies hinfällig, sobald sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet. Die Forderung ist dann sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt auch bei Nichteinhaltung von Zahlungszielen aus anderweitigen Geschäften zwischen uns und dem Kunden. Bei Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, bei Zahlungseinstellung oder bei Einleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens werden unsere sämtlichen Forderungen, auch wenn sie gestundet sind oder wenn Ratenzahlung vereinbart wurde, sofort zur Zahlung fällig.

7. Aufrechnungsverbot/Zurückbehaltungsrecht
Gegen unsere Zahlungsansprüche können unsere Kunden nur aufrechnen, soweit ihr Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen, soweit es nicht ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 320 BGB ist oder das Zurückbehaltungsrecht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

8. Lieferung / Annahme
Wir versenden die gekaufte Ware im Auftrag und auf Gefahr und Rechnung des Kunden. Erfüllungsort ist im kaufmännischen Verkehr unser Betriebssitz. Teillieferungen sind uns erlaubt. Die Gefahr geht mit Versendung auf den Kunden über. Angaben zu Lieferzeiten sind für uns unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit der vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vorgesehenen Frist versandbereit ist und dies dem Kunden mitgeteilt wurde bzw. der Liefergegenstand vom Werk zum Versand gegeben worden ist. Montageleistungen, auch wenn sie von uns übernommen worden sind, sind nicht innerhalb der Lieferfristen auszuführen, außer dies wäre ausdrücklich von uns bestätigt. Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen unserer gewerblichen Kunden voraus. Eine schriftlich bestätigte Lieferfrist verlängert sich angemessen, falls uns deren Einhaltung infolge von uns nicht beherrschbarer Umstände wie Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, behördliche Maßnahmen, Rohstoff- oder Energiemangel, Verkehrsstörungen, Brandschäden, Arbeitskampfmaßnahmen o.ä. bei uns oder unseren Zulieferern nicht möglich ist. Nimmt der Kunde die Ware nicht ab, so können wir dem Kunden eine Abnahmefrist von 10 Tagen setzen. Verweigert der Kunde dann immer noch die Abnahme, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz i.H.v. 15 % des Bruttokaufpreises ohne weiteren Nachweis fordern. Diese Schadenersatzanspruch reduziert sich, wenn der Kunde nachweist, dass uns ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang entstanden ist.

9. Verpackung
Unsere gewerblichen Kunden verzichten auf die Rückgabe von Verpackungen und werden diese ordnungsgemäß entsorgen. Andernfalls akzeptiert er eine Nachbelastung von 2 % des Kaufpreises. Dies gilt nicht für Verpackungsmaterial, dass einem Pfand und/oder Tauschsystem unterliegt und demgemäß zurückgeliefert bzw. verrechnet wird.

10. Mangelhaftung (Gewährleistung)
Für unsere Kunden, die Verbraucher sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Kunde hat uns Gelegenheit zu geben, uns von dem Mangel zu überzeugen und die Ware auf unser Verlangen und unsere Kosten in eine unsere Werkstätten zur Untersuchung zu bringen. Beim Verkauf von gebrauchten Waren wird die Mangelfrist auf ein Jahr verkürzt. Für unsere gewerblichen Kunden gilt folgendes: (1) Die gelieferte Ware ist vom Kunden sofort bei Anlieferung insbesondere auf Mängel zu überprüfen. Dabei festgestellte offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Transportschäden und fehlende Packstücke sind auch dem Spediteur unverzüglich zu melden. Soweit Mängel auch bei sorgfältigster Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, sind diese sofort nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unser Kunde hat in diesem Fall sofort die Be- und Verarbeitung und Verwendung der bestellten Ware einzustellen. Der Kunde hat uns Gelegenheit zu geben, uns von dem Mangel zu überzeugen und die Ware auf unser Verlangen und unsere Kosten in eine unsere Werkstätten zur Untersuchung zu bringen. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar gewesen sind, ausgeschlossen. Bei gewerblichen Kunden entfällt die gesetzliche Mangelhaftungsfrist von 2 Jahren. (2) Die Mangelhaftungsfrist mit Ausnahme der Fristen gem. § 445b BGB beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang, sofern sich nichts Abweichendes aus Vertrag oder Gesetz ergibt. Sollte durch den Hersteller des Liefergegenstandes eine längere Mangelhaftungsfrist oder eine Garantie eingeräumt werden, so treten wir unsere Rechte hieraus bereits mit dem Kauf an den Besteller/Käufer ab. (3) Im Gewährleistungsfall leisten wir in Absprache mit dem Hersteller Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Erforderliche Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, die dadurch entstehen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, sind von uns nicht zwingend zu ersetzen, es sei denn, das Gesetz schreibt dies vor. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung hinsichtlich eines Mangels nachweislich zweimal fehl oder würde die Beseitigung des Mangels einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird die Nachbesserung deshalb verweigert, so kann unser Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Wir weisen unsere Kunden darauf hin, dass kein Mangelhaftungsfall vorliegt insbesondere bei Schäden, die beim Kunden durch Missbrauch oder unsachgemäßen Gebrauch entstanden sind und bei Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die Produkte beim Kunden schädlichen äußeren Einflüssen ausgesetzt worden sind (insbesondere extremen Temperaturen, Feuchtigkeit, außergewöhnlicher physikalischer oder elektrischer Beanspruchung, Spannungsschwankungen, Blitzschlag, statischer Elektrizität, Feuer). (4) Ergibt sich bei einer im Rahmen der Mängelrüge durchgeführten Prüfung der Ware, dass die Mängelrüge zu Unrecht erfolgt ist, sind wir berechtigt, eine verkehrsübliche Vergütung für die Prüfung der Ware sowie die Kosten für den Versand zu berechnen. (5) Unsere Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, unsachgemäßer Verwendung und Lagerung, fehlerhaftem Einbau ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder infolge sonstiger Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. (6) Durch vom Besteller/Käufer oder Dritten ohne unsere Zustimmung vorgenommene Instandsetzungsarbeiten oder die unsachgemäße Reparatur durch einen nicht vom Hersteller autorisierten Servicepartner schließen den Mangelhaftungsanspruch wegen eines Fehlers aus. (7) In Fällen positiver Vertragsverletzung, Verzug, Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung sowie aus sonstigem Rechtsgrund (ausgenommen vorvertragliche Verletzungen) haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle, dass schuldhaft Schäden an Leben, Gesundheit oder Körper entstanden sind, im Falle der schuldhaften Verletzung von vertraglichen Kardinalspflichten (Hauptvertragspflichten) oder bei arglistiger Täuschung sowie im Falle eines Ersatzanspruches gemäß § 437 Ziffer 2 BGB haften wir im gesetzlichen Umfang, wobei bei einer Verletzung von Kardinalspflichten unsere Haftung der Höhe nach auf den typischen, voraussehbaren Schaden beschränkt ist. Der Begriff der Kardinalspflicht wird entweder zur Kennzeichnung einer konkret beschriebenen, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden, wesentlichen Pflichtverletzung gebraucht oder abstrakt erläutert als Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Bei Verzug hat unser Kunde alternativ zum Schadenersatz das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. (8) Im Falle von Datenverlusten haften wir nur, wenn unser Kunde die Datenbestände regelmäßig mindestens einmal täglich nachweisbar gesichert hat. Die Haftung für Datenverluste ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein einer Sicherungskopie beschränkt, es sei denn die Datenverluste wurden von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Ansonsten wird mit Ausnahme der Fälle eines Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit eine Haftung ausgeschlossen. (9) Der Umfang unserer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

11. Gerichtsstand, Rechtswahl
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Österreich unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts. Im Kaufmännischen Verkehr ist unser Erfüllungsort für die Erfüllung sämtlicher Ansprüche Hohenzell. Weiterhin ist im kaufmännischen Verkehr Gerichtsstand Ried i. Innkreis, soweit nicht ein anderer Gerichtsstand gesetzlich vorgeschrieben ist.

12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt im Fall einer Regelungslücke.

13. Alternative Streitbeilegung
Unsere Kunden, die Verbraucher sind, weisen wir darauf hin, dass die Europäische Kommission eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereitstellt, die unter der Internetadresse ec.europa.eu/consumers/odr/ zu finden ist. Zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich auch nicht bereit.

Allgemeine Reparaturbedingungen

(Stand 12/2017)

1. Entgeltlichkeit
Die Auftraggeber und Auftragnehmer sind sich darüber einig, dass sämtliche Wartungs- und Reparaturmaßnahmen (im Weitern: Reparaturen) grundsätzlich entgeltlich erfolgen, es sei denn, dass die Reparaturmaßnahmen in Erfüllung von Mangelhaftungsansprüchen und/oder Garantieansprüchen, die der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber aufgrund vorangegangenen Kaufes des Reparaturgegenstandes zu erfüllen hat, erfolgen.

2. Geltungsbereich
Diese Allg. Reparaturbedingungen gelten für sämtliche Reparaturmaßnahmen incl. einzelbeauftragter sowie vertragsgebundener Wartungen, die vom Auftragnehmer oder von einem vom Auftragnehmer hierfür beauftragten Erfüllungsgehilfen durchgeführt werden, auch wenn es sich um Ansprüche aus Garantie- und/oder Mangelhaftung aus vorangegangenem Kauf des Reparaturgegenstandes handelt.

3. Anmeldung von Mangelhaftungs- bzw. Garantieansprüchen
Soweit der Auftraggeber  Ansprüche aus Mangelhaftung und/oder Garantie gegenüber dem Auftragnehmer geltend macht und diese dem Reparaturauftrag zugrunde liegen sollen, hat dies der Auftraggeber bei Auftragserteilung deutlich kenntlich zu machen und den Auftragnehmer hierauf hinzuweisen. Der Auftraggeber hat hierzu den Auftragnehmer vor Auftragserteilung das Bestehen eines Kaufvertrages und/oder Garantievertrages nachzuweisen, z. B. durch Vorlage des Kaufbeleges und/oder einer Garantieurkunde, die sich auf den Reparaturgegenstand bezieht.

4. Umfang der Reparaturmaßnahmen
Vor Auftragserteilung erstellte Kostenvoranschläge des Auftragnehmers bzw. eines seiner Erfüllungsgehilfen ist unverbindlich. Liegt keine ausreichende Fehlerbeschreibung vor, ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, alle notwendigen Arbeiten zur Fehlerfeststellung und Behebung durchzuführen. Bei Reparaturmaßnahmen, die nicht aufgrund von Mangelhaftungsansprüchen und/oder Garantieansprüchen durchgeführt werden, wird der Auftragnehmer eine Reparatur nicht durchführen, wenn die Reparaturkosten in keinem Verhältnis zum Wert des zu reparierenden Gegenstandes stehen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber informieren. Diese Information kann telefonisch erfolgen. Die bis zur und durch die Feststellung der Unwirtschaftlichkeit beim Auftragnehmer entstandenen Kosten kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber uneingeschränkt in Rechnung stellen. Der Umfang einzelbeauftragter oder vertragsgebundener Wartungen ergibt sich aus dem vereinbarten Wartungsumfang.

5. Ausführung der Reparaturmaßnahmen
Sämtliche Termine, die der Auftragnehmer für die Durchführung der Reparatur bekannt gibt, sind unverbindlich. Die tatsächliche Reparaturdauer bestimmt sich alleine nach dem tatsächlich notwendigen Reparaturaufwand unter Berücksichtigung interner Bearbeitungszeiten, Transportzeiten, Reaktionszeiten etc. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Durchführung des Reparaturauftrages den Subunternehmer einzuschalten und diesem den Reparaturgegenstand auszuhändigen.

6. Höhe der Reparaturkosten
Die Reparaturkosten setzen sich zusammen aus Arbeitslohn, Materialkosten und Transportkosten. Wartungskosten sind reine pauschalierte Arbeitskosten auf Basis des vereinbarten Wartungsumfanges zuzüglich Material sowie Reisekosten.

7. Zahlung
Reparaturkosten sind sofort bei Rückgabe des zu reparierenden Gegenstandes ohne Abzug zu bezahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung der Reparaturkosten macht der Auftragnehmer von seinem Werkunternehmerpfandrecht Gebrauch. Der Auftraggeber kann mit Zahlungsansprüchen des Auftragnehmers aus der Reparatur nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen bzw. sein Zurückbehaltungsrecht insoweit ausüben. Wartungen werden laut besonderer Zahlungsvereinbarungen behandelt.

8. Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer wegen einer fehlerhaften kostenpflichtigen Reparaturmaßnahme verjähren innerhalb von einem Jahr nach Abnahme der reparierten Sache.

9. Haftung
Bei einer fehlerhaften entgeltlichen Reparaturmaßnahme beschränken sich die Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer zunächst auf die Nacherfüllung. Soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist, hat der Auftraggeber bei Fehlschlagen des Nacherfüllungsversuches Anspruch auf einen weiteren Nacherfüllungsversuch. Schlägt der weitere Nacherfüllungsversuch fehl oder ist ein weiterer Nacherfüllungsversuch für den Auftraggeber unzumutbar, so kann der Auftraggeber Minderung der Vergütung verlangen oder Rücktritt vom Reparaturvertrag erklären.
Die Haftung des Auftragnehmers wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht die Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit einer Person oder die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vorliegt.
Sollte der zu reparierende Gegenstand bei der Reparatur durch den Auftragnehmer beschädigt werden, so ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, den Gegenstand auf eigene Kosten wieder herzustellen. Soweit die Wiederherstellung unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten im Verhältnis zum Wert des Gegenstandes verbunden ist, ist lediglich der Zeitwert zum Zeitpunkt der Auftragserteilung zu ersetzen. Der Auftragnehmer hat das Wahlrecht zwischen Wiederherstellung und Erstattung des Zeitwertes.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Daten, die ihm bei Übergabe des Reparaturgegenstandes mit übergeben wurden. Der Auftraggeber hat in eigener Verantwortung vor Übergabe des Reparaturgegenstandes sämtliche Datensiche-rungen vorzunehmen. Der Auftragnehmer haftet inso¬weit nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

10. Ausschluss von Mangelhaftungs- und/oder Garantieansprüchen
Sollte sich bei der Reparatur herausstellen, dass der Reparaturgegenstand aufgrund unsachgemäßer oder vertragswidriger Maßnahmen des Auftragge¬bers im Rahmen von Transport, Aufstellung, Bedienung, Benutzung, Lagerung oder Anschluss des Reparaturgegenstandes entstanden sind, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Gleiches gilt für Schäden und/oder Mängel am Reparaturgegenstand, die nicht unter den gesetzlichen Mangelbegriff oder die Voraussetzungen eines Garantievertrages fallen.
Stellt sich bei der Durchführung einer Reparaturmaßnahme heraus, dass bestehende Mängel und/oder Schäden an dem Reparaturgegenstand nicht vermeintlichen Mangelhaftungs- und/oder Garantieansprüchen unterfallen, kann der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer anhand seiner gültigen Preisliste sämtliche bis dahin angefallenen Arbeiten abrechnen. Mit der Feststellung, dass vermeintliche Mangelhaftungs- und/oder Garantieansprüche tatsächlich nicht bestehen, stellt der Auftragnehmer die Reparaturmaßnahmen ein und informiert den Auftraggeber, was auch telefonisch erfolgen kann.

11. Abholung
Soweit die Reparaturmaßnahmen nicht aufgrund von Mangelhaftungsansprüchen erfolgen, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, den Reparaturgegenstand spätestens nach 3 Wochen ab Bekanntgabe der Fertigstellung der Reparatur durch den Auftragnehmer beim Auftragnehmer abzuholen, soweit nicht vereinbart ist, dass der Auftragnehmer den Reparaturgegenstand auf Kosten des Auftraggebers an den Auftraggeber versendet. Der Auftragnehmer ist dazu berechtigt, dem Auftraggeber schon mit der Mitteilung der Fertigstellung der Reparatur eine Frist zur Abholung zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug. Die Mitteilung der Fertigstellung der Reparatur kann auch telefonisch erfol¬gen. Mit Annahmeverzug kann der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber sämtliche entstandenen Verzugsschäden, insbesondere Stand- und Lagerkosten geltend machen. Der Auftragnehmer ist nicht mehr dazu verpflichtet, den Reparaturgegenstand weiter aufzuheben, sobald die entstandenen Stand- oder Lagerkosten den Wert des Reparaturgegenstandes übersteigen und dies dem Auftraggeber vorher mitgeteilt wurde. Die Aushändigung des Reparaturgegenstandes erfolgt gegen Vorlage des Reparaturauftrages, der auch gleichzeitig Abholschein ist. Der Auftragnehmer ist nicht dazu verpflichtet, die Identität der Person zu überprüfen, die den Reparaturauftrag als Abholschein bei Abholung dem Auftragnehmer vorlegt.

12. Transport
Soweit die Reparaturmaßnahmen nicht aufgrund Mangelhaftungsansprüchen erfolgen, trägt der Auftraggeber sämtliche Transport- u. Verpackungskosten zum Auftragnehmer und zur Abholung des Reparaturgegenstandes, ebenso wie notwendige Verbringungskosten zur Durchführung der Reparaturmaßnahmen bei Subunternehmern. Soweit die Reparaturmaßnahmen nicht aufgrund Mangelhaftungsansprüche erfolgen, erfolgt jeder Transport des Reparaturgegenstandes ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers.

13. Hinweis gemäß BDSG
Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass er die persönlichen Daten des Auftraggebers speichern und verarbeiten wird. Zur Durchführung der Reparaturmaßnahme wird er diese Daten gegebenenfalls auch an beauftragte Dritte weitergeben.

14. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig und/oder unwirksam sein, so gilt das, was dem Willen der Parteien am nächsten kommt und wirksam ist.

15. Gerichtsstandvereinbarung
Bei Kaufleuten sowie Auftraggebern, die ihren Allg. Gerichtsstand nicht im Inland haben oder deren Aufenthaltsort im Inland nicht bekannt ist, gilt als Gerichtsstand Ried i. Innkreis als vereinbart.

16. Alternative Streitbeilegung
Unsere Kunden, die Verbraucher sind, weisen wir darauf hin, dass die Europäische Kommission eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereitstellt, die unter der Internetadresse ec.europa.eu/consumers/odr/ zu finden ist. Zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich auch nicht bereit.